Brand StudioB2B-Vertragsgrundlage
DOCEBA Brand Studio

Allgemeine Geschäftsbedingungen für unser B2B-Geschäft.

White Label, eigene Etiketten, Produktentwicklung und Produktion brauchen klare Zuständigkeiten. Diese Bedingungen bilden den geplanten Vertragsrahmen dafür.

Nur Unternehmer
Mitwirkung klar geregelt
Freigaben dokumentiert

1. Geltungsbereich und Vertragspartner

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Doceba GmbH, Wilhelmstraße 9, 33602 Bielefeld („DOCEBA“), und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB über das DOCEBA Brand Studio, insbesondere über White-Label-Produkte, Private-Label-Leistungen, Etiketten- und Designleistungen, Produktentwicklung, Produktion und Nachbestellungen.

Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Der Kunde bestätigt, bei Vertragsschluss in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln.

Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn DOCEBA ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

2. Leistungsmodelle und Vertragsgegenstand

Bei White Label erhält der Kunde eine bestehende DOCEBA-Rezeptur in der jeweils vereinbarten Verpackung. Je nach Bestellung erfolgt die Lieferung im DOCEBA-Design, blanko oder mit einem kundenspezifischen Etikett.

White Label Plus baut auf einer bestehenden Basisrezeptur auf. Änderungswünsche stehen bis zum Abschluss der Machbarkeits-, Stabilitäts- und Regulatorikprüfung unter Vorbehalt und können Anpassungen bei Preis, Mindestmenge und Zeitplan erfordern.

Bei einer Eigenentwicklung erstellt DOCEBA auf Grundlage des freigegebenen Briefings eine neue Produktkonzeption. Umfang, Entwicklungsphasen, Tests, Dokumentation, Mindestmengen, Nutzungsrechte und Vergütung ergeben sich aus dem individuellen Angebot.

Darstellungen im Konfigurator, Mockups, Circa-Kalkulationen und Zeitangaben sind unverbindliche Planungsgrundlagen, soweit sie nicht ausdrücklich Bestandteil eines verbindlichen Angebots oder einer Auftragsbestätigung werden.

3. Vertragsschluss und Angebotsprüfung

Bei direkt bestellbaren White-Label-Produkten kommt der Vertrag mit Annahme der Bestellung durch DOCEBA beziehungsweise durch Übersendung der Auftrags- oder Versandbestätigung zustande. Automatische Eingangsbestätigungen dokumentieren zunächst nur den Eingang der Bestellung.

Produktentwicklungsbriefings und White-Label-Plus-Konfigurationen sind unverbindliche Anfragen. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Kunde das nach fachlicher Prüfung erstellte Angebot von DOCEBA annimmt.

DOCEBA darf eine Anfrage ablehnen oder Änderungen vorschlagen, wenn die gewünschte Rezeptur, Verpackung, Kennzeichnung, Werbeaussage, Mindestmenge oder Markteinführung technisch, regulatorisch oder wirtschaftlich nicht sinnvoll umsetzbar ist.

4. Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde stellt alle für Entwicklung, Prüfung und Produktion erforderlichen Informationen, Entscheidungen und Dateien vollständig, richtig, rechtzeitig und in den angeforderten Formaten bereit. Dazu gehören insbesondere Markenname, Logo, Kontaktdaten, Zielmärkte, gewünschte Claims, Verpackungswünsche, Referenzprodukte und Freigaben.

Der Kunde benennt eine entscheidungsbefugte Kontaktperson und prüft Korrekturabzüge, Spezifikationen, Angebote und Rückfragen innerhalb der angegebenen Fristen. Verzögerungen oder Mehrkosten, die durch verspätete, widersprüchliche oder nachträglich geänderte Angaben entstehen, gehen zulasten des Kunden.

Fristen von DOCEBA beginnen erst, wenn alle erforderlichen Informationen, Freigaben, Muster und vereinbarten Zahlungen vorliegen. Während einer ausstehenden Kundenmitwirkung ruhen vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen.

Der Kunde informiert DOCEBA unverzüglich über nachträgliche Änderungen seines Zielmarktes, seiner Vertriebswege oder der beabsichtigten Werbeaussagen, soweit diese Kennzeichnung, Sicherheitsbewertung, Produktinformationsdatei oder sonstige regulatorische Anforderungen beeinflussen können.

5. Marke, Inhalte und Rechte Dritter

Der Kunde gewährleistet, dass von ihm bereitgestellte Namen, Marken, Logos, Bilder, Texte, Claims, Druckdaten und sonstige Inhalte frei von Rechten Dritter sind und rechtmäßig verwendet werden dürfen. Er beschafft erforderliche Einwilligungen und Nutzungsrechte eigenverantwortlich.

DOCEBA ist nicht zur markenrechtlichen Verfügbarkeitsrecherche verpflichtet. Eine technische oder gestalterische Prüfung stellt keine rechtliche Marken-, Wettbewerbs- oder Werberechtsprüfung dar.

Der Kunde stellt DOCEBA von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die aus einer vertragsgemäßen Verwendung der vom Kunden bereitgestellten Inhalte entstehen, sofern der Kunde die Rechtsverletzung zu vertreten hat.

6. Etiketten, Pflichtangaben und Freigabe

DOCEBA ergänzt beziehungsweise sperrt die für das konkrete Produkt vorgesehenen Pflichtangaben. Kundenseitig veränderte Pflichttexte, zusätzliche Claims oder Übersetzungen dürfen nur nach ausdrücklicher Freigabe verwendet werden.

Vor Produktionsbeginn erhält der Kunde je nach Prozess eine digitale Vorschau, Spezifikation oder Druckdatei zur Freigabe. Die Freigabe umfasst insbesondere Schreibweise, Markenbestandteile, Farben, Layout, Füllmenge, Zielmarkt und sichtbare Produktangaben.

Mit der Freigabe bestätigt der Kunde die gestalterischen und von ihm gelieferten inhaltlichen Bestandteile. DOCEBA bleibt berechtigt, Pflichtangaben oder technische Details zu korrigieren, soweit dies für Rechtskonformität, Lesbarkeit, Druck oder Produktion erforderlich ist.

Bildschirmdarstellungen und Mockups sind nicht farbverbindlich. Technisch übliche Abweichungen bei Farbe, Position, Material, Stanzung, Etikettierung und Druck gelten nicht als Mangel, soweit sie die vereinbarte Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigen.

7. Entwicklung, Tests und regulatorische Einordnung

Rezepturwünsche, Wirkstoffkonzentrationen und Claims stehen unter dem Vorbehalt der fachlichen Machbarkeit, Rohstoffverfügbarkeit, Stabilität, Sicherheit und regulatorischen Zulässigkeit. DOCEBA kann fachlich notwendige Änderungen vornehmen und stimmt wesentliche Abweichungen mit dem Kunden ab.

Erforderliche Sicherheitsbewertungen, Stabilitäts-, Kompatibilitäts-, mikrobiologische oder dermatologische Prüfungen sowie Registrierungs- und Dokumentationsleistungen ergeben sich aus dem Angebot. Zusätzliche Anforderungen weiterer Zielmärkte sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

Leistungs-, Wirkungs- oder Umsatzversprechen werden nicht geschuldet. Beratung zu Claims ersetzt keine eigenständige rechtliche Prüfung der späteren Werbung, Vertriebsinhalte oder Influencer-Kommunikation des Kunden.

8. Preise, Zahlung und Zusatzaufwand

Alle B2B-Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie gegebenenfalls Versand-, Verpackungs-, Prüf-, Werkzeug-, Fremdleistungs- und Zollkosten.

Zahlungsplan und Fälligkeit ergeben sich aus Checkout, Angebot oder Rechnung. DOCEBA kann bei Entwicklungs- und Produktionsaufträgen angemessene Abschlags- oder Vorauszahlungen verlangen.

Zusatzaufwand, der durch nachträgliche Änderungswünsche, zusätzliche Korrekturschleifen, unvollständige Daten, erneute Beschaffung, Wiederholungsprüfungen oder vom ursprünglichen Briefing abweichende Anforderungen entsteht, darf nach vorherigem Hinweis gesondert berechnet werden.

Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis.

9. Produktion, Mengen und Lieferung

Produktions- und Lieferzeiten beginnen nach vollständiger technischer Klärung, finaler Freigabe und Eingang vereinbarter Zahlungen. Angegebene Zeiträume sind Planwerte, sofern kein verbindlicher Termin ausdrücklich bestätigt wurde.

Bei individuell produzierten Waren sind branchenübliche Mehr- oder Mindermengen technisch möglich. Soweit im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist, gilt eine Abweichung von bis zu zehn Prozent als vertragsgemäß; abgerechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.

Teillieferungen sind zulässig, wenn sie für den Kunden zumutbar sind. Die Gefahr geht bei Versendung an den Kunden mit Übergabe an das Transportunternehmen über. § 447 BGB bleibt unberührt.

Nicht von DOCEBA zu vertretende Ereignisse wie Rohstoff- oder Verpackungsengpässe, behördliche Maßnahmen, Transportstörungen, Energieausfälle, Arbeitskämpfe oder höhere Gewalt verlängern Leistungsfristen angemessen. DOCEBA informiert den Kunden über erhebliche Verzögerungen.

10. Änderungen, Stornierung und Projektunterbrechung

Änderungen nach Freigabe oder Produktionsstart bedürfen einer gesonderten Machbarkeits- und Kostenprüfung. Bereits beauftragte Fremdleistungen, beschaffte Materialien, erbrachte Entwicklungsarbeit und reservierte Produktionskapazitäten bleiben vergütungspflichtig.

Storniert oder beendet der Kunde einen Individual- oder Entwicklungsauftrag ohne von DOCEBA zu vertretenden Grund, sind die bis dahin erbrachten Leistungen und nicht mehr stornierbaren Kosten zu vergüten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt; ersparte Aufwendungen werden angerechnet.

DOCEBA darf ein Projekt nach angemessener Fristsetzung pausieren oder beenden, wenn erforderliche Mitwirkung, Freigaben oder Zahlungen ausbleiben. Gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

11. Mängel, Untersuchungs- und Rügepflicht

Der Kunde prüft Ware und Unterlagen unverzüglich nach Erhalt auf Menge, Identität, erkennbare Schäden und vereinbarte Beschaffenheit. Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, gilt ergänzend § 377 HGB.

Bei berechtigten Mängeln ist DOCEBA zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. DOCEBA kann nach eigener Wahl nachbessern oder mangelfrei nachliefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.

Kein Mangel liegt insbesondere bei freigegebenen kundenseitigen Inhalten, unerheblichen technisch bedingten Abweichungen, natürlicher Veränderung kosmetischer Rohstoffe innerhalb der Spezifikation oder Schäden durch ungeeignete Lagerung, Weiterverarbeitung oder Anwendung nach Gefahrübergang vor.

12. Rezepturen, Arbeitsergebnisse und Vertraulichkeit

Bestehende White-Label-Rezepturen, Herstellungsverfahren, Kalkulationsgrundlagen, Vorlagen und internes Know-how bleiben Eigentum beziehungsweise Geschäftsgeheimnis von DOCEBA. Der Erwerb eines White-Label-Produkts überträgt keine Rezeptur- oder Herstellungsrechte.

Bei Eigenentwicklungen bestimmen Angebot und Auftragsbestätigung, welche ausschließlichen oder einfachen Nutzungsrechte der Kunde nach vollständiger Zahlung erhält. Zwingende regulatorische Dokumentationen und Herstellungsunterlagen verbleiben bei der jeweils verantwortlichen Stelle.

Beide Parteien behandeln als vertraulich gekennzeichnete oder erkennbar vertrauliche kaufmännische, technische und produktbezogene Informationen geheim. Gesetzliche Aufbewahrungs-, Auskunfts- und Behördenpflichten bleiben unberührt.

13. Haftung

DOCEBA haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang übernommener Garantien.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

DOCEBA haftet nicht für vom Kunden ohne Freigabe veränderte Kennzeichnungen, unzulässige Werbeaussagen, zweckwidrige Verwendung, ungeeignete Lagerung oder Vertrieb in nicht vereinbarten Zielmärkten, soweit DOCEBA diese Umstände nicht zu vertreten hat.

14. Eigentumsvorbehalt, Schlussbestimmungen

Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum von DOCEBA. Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern; die hieraus entstehenden Forderungen tritt er in Höhe der offenen Forderungen an DOCEBA ab.

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort ist Bielefeld. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Bielefeld ausschließlicher Gerichtsstand.

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Gesetzliche Vorschriften treten an die Stelle der unwirksamen Regelung.

Ergänzend gelten das individuelle Angebot, die Auftragsbestätigung und die freigegebenen Produkt-, Etikett- und Produktionsspezifikationen.